Einlagern

[460] Einlagern (Einlager, Einreiten, Leisten, Leistungsrecht, Pactum obstagii), ein im Mittelalter, namentlich im 13., 14. und 15. Jahrh., übliches Bestärkungsmittel der Verträge, bestehend in der Verpflichtung des Schuldners, sich auf vorgängige Aufforderung des Gläubigers (Einmahnung) allein oder mit einem bestimmten Gefolge an einen festgesetzten Ort zu begeben und dort in Personalarrest zu verweilen, bis er Genüge geleistet. Hierbei war besonders der Aufwand, zu dem der Einlagernde der Sitte nach verpflichtet war, drückend. Der Einmahnung mußte bei Strafe der Ehrlosigkeit Folge geleistet werden. Die Reichspolizeiordnung von 1577 verbot das C. wegen der damit verbundenen Mißbräuche; doch erhielt sich das Einlagerrecht trotzdem noch längere Zeit in mancher Gegend und gilt namentlich in Holstein bis in die neuere Zeit. Vgl. Spangenberg, Beiträge zur Kunde deutscher Rechtsaltertümer, 5. Abhandlung (Hannov. 1824).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 460.
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