[509] Eisenbahnaufsicht betrifft die dem Staate durch Gesetz, Konzessionen etc. vorbehaltenen Rechte zur Wahrung der öffentlichen Interessen an Herstellung, Betrieb und Verwaltung der Eisenbahnen. Die E. ist nach Umfang und Art der Handhabung namentlich von der bestehenden Gesetzgebung (s. Eisenbahnrecht) und dem bestehenden Eisenbahnsystem, Staats- oder Privatbahnen (s. Eisenbahnpolitik), abhängig. In der Regel ist die oberste Aussicht über Staats- und Privatbahnen dem betreffenden Fachministerium übertragen, während die weitere Aussicht über die Staatsbahnen deren obern Verwaltungsbehörden, über die Privatbahnen vielfach eignen Aufsichtsbehörden obliegt (s. Eisenbahnbehörden). In England wird die E. von dem Handelsamt (Board of Trade) und von einer durch die Railway and Canal Traffic-Bill von 1888 eingesetzte Eisenbahn- und Kanalkommission, einer Art Verwaltungsgerichtshof, ausgeübt. In Amerika war die E. Sache der einzelnen Bundesstaaten, die meist besondere Eisenbahnkommissariate dazu einsetzten. Erst 1887 ist eine Bundesoberaufsichtsbehörde (Inter State Commerce Commission) in Washington eingesetzt worden.