Eisenbahnfreifahrkarten

[526] Eisenbahnfreifahrkarten (Freifahrtscheine) sind zur unentgeltlichen einmaligen oder mehrfachen Benutzung der Eisenbahnen auf bestimmten Strecken und innerhalb bestimmter Fristen berechtigende Fahrtausweise. Die E. lauten meist auf bestimmte Personen; sie werden von den Eisenbahnverwaltungen oder deren dazu berechtigten Dienststellen, bei Staatsbahnen auch von dem vorgesetzten Ministerium ausgestellt. Die Fahrtausweise, die Zoll-, Steuer-, Post- u. dgl. Beamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur unentgeltlichen Benutzung der Eisenbahnen bei Dienstreisen von deren vorgesetzten Behörden ausgestellt werden, haben gleiche Gültigkeit wie die E. Diese werden gewöhnlich von jeder Verwaltung für ihren Bereich ausgestellt, wobei das gesamte Gebiet der Staatseisenbahnverwaltung eines Landes als ein einheitlicher Bezirk angesehen wird. Für das Gebiet mehrerer verschiedener Verwaltungen gelten die von gewissen Verbänden ausgestatteten E. Früher wurden z. B. dauernde E. für das ganze Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen (Vereinskarten) an höhere und[526] Oberbeamte ausgegeben, jetzt nur noch getrennt für die deutschen und für die österreichisch-ungarischen, die belgischen und die niederländischen Bahnen. Daneben findet ein Austausch von E. für einzelne Reisen zwischen den verschiedenen Verwaltungen statt; auch die Eisenbahnverwaltungen fremder Länder gewähren meistens den mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Beamten andrer Eisenbahnverwaltungen zu Dienst- und Urlaubsreisen E. gegen Zusicherung gleicher Vergünstigung für die eignen Beamten. E. werden in der Regel nur an Eisenbahnbedienstete zu dienstlichen oder Urlaubsreisen ausgegeben, bei einzelnen (namentlich Privatbahn-) Verwaltungen auch an die Familienangehörigen der Bediensteten und vereinzelt aus besondern Anlässen auch an unbemittelte Personen. Außerdem gelten zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen die an die Mitglieder des Reichstags zur Benutzung während der Dauer der Sitzungsperiode des Reichstags sowie acht Tage vorher und nachher ausgestellten E. Ferner werden E. auch an die Mitglieder der Landes u. Bezirkseisenbahnräte (s. Eisenbahnbeiräte) zur Teilnahme an deren regelmäßigen Sitzungen ausgegeben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 526-527.
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