Eisenbahnmonopol

[531] Eisenbahnmonopol. Ein gesetzlich begründetes rechtliches E. besteht bisher nirgends. Die Überlassung des Eisenbahnmonopols an Private zur beliebigen Ausbeutung oder doch nur unter verhältnismäßig geringen Beschränkungen hat sich bisher überall als ein wirtschaftlicher Fehler erwiesen, der vielfach, z. B. in Nordamerika, zu schweren Mißständen geführt hat (s. Eisenbahnpolitik). Auch die von der Anlage konkurrierender Bahnlinien erhoffte Abschwächung des Eisenbahnmonopols hat ihre Wirkung meistens versagt, weil die konkurrierenden Linien sich gewöhnlich beeilen, einem beide Teile schädigenden Wettbewerb durch Fusionen (s. Eisenbahnfusion), Vereinbarungen über Teilung des Verkehrs oder der Einnahmen daraus (s. Eisenbahnverbände) ein Ende zu machen. Vgl. Michaelis, Volkswirtschaftliche Schriften, Bd. 1 (Berl. 1873); Lehr, Eisenbahntarifwesen und E. (das. 1879); Cohn, Untersuchungen über die englische Eisenbahnpolitik (Leipz. 1883); v. d. Leyen, Die nordamerikanischen Eisenbahnen (das. 1885); Derselbe, Die Finanz- und Verkehrspolitik der nordamerikanischen Eisenbahnen (2. Aufl., Berl. 1895); Sax, Transport- und Kommunikationswesen (in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 531.
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