Emission

[757] Emission (lat., »Aussendung, Ausgabe«), das Inumlaufsetzen (Begebung) von Wertpapieren, wie Banknoten, Papiergeld, Obligationen, Aktien etc., wird insbes. als Name jener Form der Aufnahme von Darlehen gebraucht, bei denen der Kapitalbedürftige wegen der Höhe der Summe oder der Bequemlichkeit der spätern Tilgung sich an eine größere Zahl von Kapitalisten wendet. Über die E. solcher Anleihen vgl. Staatsschulden. Bei Erhöhungen des Aktienkapitals nennt man E. den Gesamtbetrag der neubegebenen Aktien (danach 2., 3. etc. E.). Emittent, derjenige, welcher ein Papier ausgibt. Emissionshaus, das Bankhaus, das die Wertpapiere übernommen hat und zur öffentlichen Subskription auslegt, bez. verkauft, sie an der Börse einführt (sich mit dem Emissionsgeschäft befaßt). Emissionskurs, der Preis, zu dem die Papiere begeben werden. Um das Publikum bei E. von neuen Papieren und Einführung von solchen an der Börse möglichst sicher zu stellen, sind an verschiedenen Börsen über die Zulassung zur amtlichen Kursnotierung nähere Vorschriften erlassen. Dem Antrag auf Zulassung muß gewöhnlich ein Einführungsprospekt beigelegt sein. Einen gleichen Zweck haben die Bestimmungen in der Novelle zum Aktiengesetz von 1884 (Näheres s. Gründung). Über Emissionssteuer vgl. Börsensteuer. Vgl. Lotz, Die Technik des deutschen Emissionsgeschäftes (Leipz. 1890); B. Mayer, Die E. von Wertpapieren (Wien 1900); Christians, Die deutschen Emissionshäuser und ihre Emissionen 1886–1891 (Berl. 1893). – E. im physikalischen Sinn, s. Ausstrahlung von Wärme, Licht etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 757.
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