[893] Erblichkeit (Vererblichkeit), im juristischen Sinne die Übertragbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen auf die mit ihm durch die Bande des Blutes oder der Ehe verbundenen oder auf solche Personen, denen der Erblasser selbst letztwillig eine Zuwendung machte. Dabei ist in der Rechtsphilosophie wie im positiven Rechte der Grundsatz anerkannt, daß nur solche Rechte vererblich sind, die das Vermögen betreffen, und die nicht wesentlich persönlicher Natur sind (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Daher sind eigentliche Erbämter nicht denkbar, und nur insofern sich mit dem vererblichen Besitz gewisser Güter auch Bevorzugungen des jeweiligen Inhabers in Ansehung gewisser Ehrenstellungen und politischer Rechte verbinden lassen, kann von einer E. der letztern die Rede sein (s. Erbämter). Für die E. der Monarchie sprechen außerdem die wichtigsten politischen Gründe (s. Monarchie). Die kommunistische Theorie, die den Begriff des Einzeleigentums beseitigt wissen will, richtet sich auch gegen die E. der Vermögensrechte (s. Kommunismus).