Erblichkeit

[814] Erblichkeit, die Eigenschaft eines Rechtsverhältnisses, vermöge deren dasselbe nicht mit dem Tode des jeweiligen Berechtigten erlischt, sondern entweder nach einer im Voraus gesetzlich feststehenden Erbordnung od. nach der speciell ausgesprochenen letztwilligen Anordnung des bisherigen Inhabers auf andere Personen übertragbar ist. Die geschichtliche Entwickelung aller Staaten zeigt die E. in den Verhältnissen des Privatrechtes als Regel, kommt aber auch bei politischen Rechten, besonders bei der höchsten Gewalt im Staate, gleichviel ob dieselbe einem Einzelnen (Erbmonarchie) od. Mehreren (Erbaristokratie) übertragen ist, vor. Schon nach dieser Erfahrung zeigt sich daher die E. als eine gewisse Nothwendigkeit. Dem entgegen haben zwar einzelne naturrechtliche Systeme der Neuzeit u. namentlich die Lehren der Communisten u. Socialisten diese Nothwendigkeit, so wie zugleich die Vernunftmäßigkeit der E. überhaupt geleugnet u. behauptet, daß mit dem Hinsterben eines Rechtsmitgjiedes der Gesellschaft alle seine Rechtsverhältnisse keinen weiteren Anspruch auf Fortbestand haben u. daher sein ganzes Vermögen, nach den Lehren der Einen, dem ersten Ergreifer, nach Anderen der großen Staatsgesellschaft an heim fallen müsse. Mit dem Rufe: Plus d'hérédité (keine Erbschaft mehr), wurde zugleich die Aufhebung des Erbrechtes als der geeigneteste Weg bezeichnet, um die neueren Lehrsätze allmählig u. ohne Gewalt in das Leben zu führen. Indessen entbehrt der Grundsatz der E. an sich der naturrechtlichen Begründung keineswegs; vielmehr entwickelt er sich nothwendig von selbst, so bald u. so lange man den Begriff eines Privateigenthums u. einer berechtigten Individualität der einzelnen Staatsbürger anerkennt. Die Modalität u. der Umfang seiner Anwendbarkeit ist dagegen natürlich von den mit der Zeit wechselnden Ansichten u. Culturverhältnissen eines Volkes abhängig u. bedarf daher, da sich darüber allgemeinere Principien nicht feststellen lassen, der Fixirung durch die positive Gesetzgebung. Man muß dabei zunächst zwischen Verhältnissen des öffentlichen Rechtes u. privatrechtlichen Verhältnissen wohl unterscheiden. Politische Rechte, Standes- u. Amtsrechte können, da ihre Ausübung besondere persönliche Qualificationen voraussetzt, im Allgememen als zu einer erblichen Übertragung geeignet nicht erscheinen. Nur[814] insofern sie mit einem größeren privatrechtlichen Besitze verbunden sind, wird die E. bei ihnen Wurzel fassen. Daher wird selbst eine Erbmonarchie auf keine Dauer rechnen können, wenn der Besitz der Krone nicht zugleich den Besitz ausgedehnter Privatrechte in sich schließt; noch weniger läßt sich eine erbliche Pairie mit wirklicher Machtstellung auf längere Zeit denken, ohne daß sie sich auf solche Rechte zu stützen vermag. Ebenso zeigt sich aber auch, daß politische Rechte, insbesondere Ämter, wenn sie mit dem Genusse ständiger Vermögensrechte, bes. aus dem Grundbesitze verbunden sind, alsbald eine Neigung zur E. annehmen, wie z.B. aus der Geschichte des Beneficialwesens klar hervorgeht. Als das eigentliche Gebiet erblicher Verhältnisse muß daher das Privatrecht betrachtet werden. Allein auch im Gebiete des Privatrechts lassen sich mehrere Rechtsverhältnisse ausscheiden, bei denen eine erbliche Übertragung ausgeschlossen bleiben muß, weil sie ihren wesentlichen Grund in persönlichen Verhältnissen finden. Hierher gehören namentlich die Familienrechte, wie väterliche Gewalt, Vormundschaftsrechte u. das eheliche Verhältniß, ebenso die persönlichen Servituten, Alimentenforderungen u. Leibrenten, so wie die Ansprüche, welche auf Herstellung verletzter Ehre gehen. Für alle übrigen privatrechtlichen Verhältnisse, welche den Kreis der eigentlichen Vermögensrechte bilden, wie das Eigenthum, Pfandrecht u. alle sonstigen dinglichen Rechte, so wie die Forderungsrechte, muß dagegen die E. als Regel behauptet werden. Für die Lösung der Frage aber, welche Personen gesetzlich zum Eintritt in die erblich übertragbaren Rechte berufen seien, ist es entscheidend, daß die Menschen nicht vereinzelt stehen, sondern durch die Natur unter sich durch Familienverbände verbunden sind, welche auch wirthschaftlich als Genossenschaften auftreten. Wie daher die Familiengenossen schon bei Lebzeiten des Erblassers, mehr od. weniger Theil an dem Genusse der Glücksgüter desselben genommen haben u. großentheils bei Erwerbung, Schützung u. Erhaltung seines Vermögens thätig gewesen sind, so muß eine natürliche Empfindung darauf hinführen, daß auch nach dem Tode diesen Familiengenossen die übertragbaren Vermögensrechte zunächst zufallen. Staatswirthschaftlich tritt dabei die Rücksicht hinzu, daß mit Aufhebung dieser Ansprüche den nächsten Familiengenossen für den Einzelnen fast jeder Antrieb zu Thätigkeit u. zu rechtlichem Erwerb hinwegfallen würde. Die Gesetzgebung berücksichtigt diese Ansprüche, indem sie die nächsten Verwandten sogar zu Notherben erklärt, denen mindestens ein Theil des Vermögens von dem Erblasser hinterlassen werden muß, wenn er nicht überwiegende Gründe für ihren Ausschluß anzugeben vermag. Für die übrigen Familienglieder muß es die Aufgabe der Gesetzgebung sein, die Ansprüche so zu ordnen, wie es mit Rücksicht auf die Gliederung der Familie dem vernünftigen Willen des Erblassers entspricht; dem Letzteren aber muß es freigestellt bleiben, bei abweichendem Willen durch entgegengesetzte Dispositionen den Eintritt des Gesetzes zu verhindern. Für solche Dispositionen schuf das Römische Recht das Testament u. Legat (s.d.), das Deutsche Recht außerdem noch den Erbvertrag (s.d.). Wo aber keine Familiengenossen od. nur Genossen entfernteren Grades vorhanden sind, da mag es nicht unangemessen erscheinen, wenn die Gesetzgebung auch auf weitere Verbände zurückgreift u. entweder die Gemeinde, od. sonstige Corporationen, denen der Erblasser im Leben angehörte, od. endlich auch den Staat als erbberechtigt hinstellt, od. wenigstens denselben durch Auferlegung gewisser Procentsätze (wohin z.B. bei Seitenverwandten die Collateralgelderabgabe gehört), einen Antheil zuspricht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814-815.
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