Ambĭtus

[414] Ambĭtus (lat.), »der Umhergang«, dann die Bewerbung um ein öffentliches Amt, benannt von der alten Sitte der Kandidaten in Rom, auf Straßen und Plätzen umherzugehen (ambire), um die Bürger um ihre Stimme zu bitten. Frühzeitig machten sich Mißbräuche beim A. geltend, so daß die Gesetzgebung dagegen einschritt und das Verbrechen der Amtserschleichung (crimen ambitus) mit schwerer Strafe bedrohte, insofern unerlaubte Mittel, namentlich Bestechung, behufs Erlangung von öffentlichen Ämtern angewendet wurden. Im weitern Sinn umfaßt die Amtserschleichung aber auch das Verbrechen, das die zur Verleihung eines Amtes befugte Person dadurch begeht, daß sie diese Befugnis zu der widerrechtlichen Besetzung jenes Amtes mißbraucht, also das Verbrechen der widerrechtlichen Ämterbesetzung. Das kanonische Recht untersagte die Amtserschleichung bei geistlichen Stellen (ambitus ecclesiasticus) bei Strafe des Verlustes der Stelle und der Exkommunikation (s. Simonie). Auch die neuern Strafgesetze in den einzelnen deutschen Staaten handelten regelmäßig sowohl von der Amtserschleichung im engern Sinn als von der widerrechtlichen Ämterbesetzung, und zwar nicht bloß in Ansehung von Staats- und Kommunalämtern, sondern auch mit Rücksicht auf die Stellung als Volksvertreter, Geschworner etc. Das deutsche (und ebenso das österreichische) Strafgesetzbuch aber kennt ein besonderes Verbrechen der Amtserschleichung nicht mehr. Es kommt also jetzt nur auf die Strafbarkeit der rechtswidrigen Handlungsweise an und für sich an, die sich im gegebenen Fall vielleicht als eine Bestechung, Bedrohung, Fälschung, pflichtwidrige Annahme von Geschenken seitens eines Beamten etc. charakterisieren kann. Eine besondere Bestimmung ist jedoch im § 109 des Strafgesetzbuchs in Ansehung des Kaufens und Verkaufens von Wahlstimmen (s. Wahlvergehen) gegeben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 414.
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