[68] Freiheitsverbrechen. Unter der Bezeichnung »Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit« pflegt die neuere Gesetzgebung eine Anzahl von strafbaren Handlungen zusammenzufassen, die sich gegen die ungestörte Betätigung des Willens richten, ohne daß jedoch die Vergewaltigung als Mittel zur Verletzung eines andern Rechtsgutes, wie bei der Notzucht, dem Raub etc., zu dienen bestimmt ist. Die F. nehmen insoweit eine subsidiäre Stellung im System des Strafrechts ein, wie das schon gemeinrechtlich bezüglich des crimen vis der Fall war, aus dem sie sich entwickelten. Das Reichsstrafgesetzbuch rechnet zu den F.: den Menschenraub (s.d.) und dessen Unterart, den Kinderraub, die Entführung (s.d.), die Gefangenhaltung (s.d.), die Freiheitsberaubung oder Einsperrung (s. Gefangenhaltung), die Nötigung (s.d.) und die Drohung (s.d.). Vgl. Bruck, Zur Lehre von den Verbrechen gegen die Willensfreiheit (Berl. 1875); Käb, Zur Lehre von der Freiheitsberaubung (Münch. 1897); Peratoni, Dei delitti contro la libertà (1891).