Gajus [2]

[259] Gajus (richtiger als Cajus), röm. Rechtsgelehrter, lebte unter Hadrian, Antoninus Pius und Marcus Aurelius. Ob er als »Provinzialjurist« in einer griechischen Ostprovinz (Troas) tätig gewesen ist, wie Th. Mommsen annahm, bleibt ungewiß. Außer andern Werken, von denen uns nur Exzerpte in Justinians Digesten erhalten sind, verfaßte er (161 n. Chr.) ein Lehrbuch der Institutionen: »Institutionum commentarii IV«, das bald eine außerordentliche Verbreitung erhielt und dem spätern Lehrbuch der Institutionen zur Grundlage diente, das Kaiser Justinian von den Rechtsgelehrten Tribonianus, Theophilus und Dorotheus verfassen ließ (s. Corpus juris). Es wurde zuerst 1816 von Niebuhr in einem Codex rescriptus zu Verona entdeckt, während uns bisher nur ein Auszug daraus in zwei Büchern (der sogen. westgotische epitomierte G.) bekannt war, den der westgotische König Alarich in sein Breviarium aufgenommen hatte. Beste Ausgabe ist die große faksimilierte von Studemund (Berl. 1874) und die nach dieser veranstaltete Schulausgabe von Krüger und Studemund (das. 1877, 4. Aufl. von Krüger, das. 1900). Deutsche Übersetzungen gaben Brockdorff (Schlesw. 1824, Bd. 1) und Beckhaus (Bonn 1857). Vgl. Schrader, Was gewinnt die römische Rechtsgeschichte durch G.' Institutionen? (Heidelb. 1823); Huschke, Gajus, Beiträge zur Kritik und zum Verständnis seiner Institutionen (Leipz. 1855); Dernburg, Die Institutionen des G., ein Kollegienheft aus dem J. 161 n. Chr. (Halle 1869).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 259.
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