[876] Institutionen (lat., »Unterweisungen, Einrichtungen«), ein schon zur Zeit der klassischen römischen Juristen als Büchertitel häufig gebrauchtes Wort für kurz gefaßte Rechtssysteme, namentlich zum Gebrauch für Anfänger. Vorzüglich berühmt sind die Institutiones des Gajus (s. d.), unter den Antoninen geschrieben, 1816 von Niebuhr in einem Codex rescriptus des Domkapitels zu Verona entdeckt und 1820 zum erstenmal von Göschen herausgegeben. Justinian setzte diesen Titel dem Teil seiner Gesetzgebung vor, der als kurzgefaßtes Rechtssystem zur Einführung in das Rechtsstudium dienen sollte und das erste Stück des heutigen Corpus juris civilis (s. Corpus juris) bildet. Bekanntlich war bei dem Wiederaufblühen der juristischen Wissenschaft im Mittelalter die Lehrmethode der Rechtslehrer exegetisch, und der die Rechte Studierende schöpfte seine Kenntnis einzig aus den Rechtsbüchern Justinians. Diejenigen Vorlesungen, in denen die Justinianischen I. erklärt wurden, erhielten bald selbst den Namen I., und es hat sich derselbe bis heute für die ersten Vorlesungen über römisches Recht erhalten, obgleich man heute in den I. eine übersichtliche Darstellung der Hauptlehren des gesamten römischen Rechts zu geben pflegt. Auch die Lehrbücher, die den Institutionenvorlesungen zur Grundlage oder als Einleitung für das Studium des römischen Rechts dienen sollen, werden I. genannt (am bekanntesten die von Hölder, Sohm, Puchta, Salkowski, Czyhlarz u. a.). Neuere Spezialausgaben der Justinianischen I. lieferten Biener (Berl. 1814), Schrader (das. 1836, 4. Aufl. 1874), P. Krüger (das. 1867), Huschke (Leipz. 1868).