Handelschemiker

[725] Handelschemiker, die von den amtlichen Handelsvertretungen, den Handelskammern und sonstigen Handelskörperschaften beeidigten und öffentlich angestellten Chemiker. Man verlangt von ihnen, daß sie Reichsdeutsche sind und die deutsche Approbation als Nahrungsmittelchemiker besitzen. Ausnahmsweise können auch Chemiker, welche die Approbation nicht besitzen, vereidigt werden, wenn sie nachweisen, daß sie auf einer höhern Lehranstalt die Reifeprüfung abgelegt haben, sechs Semester auf einer Hochschule Chemie studiert, fünf Semester in einem chemischen Hochschullaboratorium gearbeitet, nach dem Abgang von der Hochschule zwei Jahre lang in einer staatlichen oder städtischen Untersuchungsanstalt, einer landwirtschaftlichen Versuchsanstalt oder im Laboratorium eines vereidigten und öffentlich angestellten Chemikers Untersuchungen ausgeführt haben.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 725.
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