Handelsniederlassung

[736] Handelsniederlassung (Niederlassung, Etablissement, Handelsgeschäft, auch Geschäft schlechthin) ist zusammenfassende Bezeichnung aller zu einem kaufmännischen oder gewerblichen Zwecke vereinigten Produktionsmittel (Sachen, Forderungen und Schulden, Kredit, Kundschaft, Arbeitskräfte etc.). Der Ort der H. ist an dem Platz, von dem die kaufmännische Leitung des Handelsgeschäfts tatsächlich ausgeht. Als Ort der H. von Gesellschaften, Genossenschaften etc., der hier Sitz genannt wird, gilt der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Ein Kaufmann kann mehrere Handelsniederlassungen besitzen, besteht zwischen ihnen eine derartige Unterordnung, daß nur ein Etablissement nach außen hervortritt, so spricht man von Haupt- und Nebenetablissements (Filialen), dagegen bezeichnet man ein neben der Hauptniederlassung bestehendes Etablissement, von dem aus unmittelbar selbständige Geschäfte (nicht nur Vorbereitungs-, Vermittelungs- und Ausführungsgeschäfte) gemacht werden, als Zweigniederlassung. Fabriken, technische Bureaus, Lagerräume, in deren Geschäftskreis nur nebensächliche oder das Handelsgeschäft nur unterstützende Verrichtungen fallen, sind keine Zweigniederlassungen. Jeder Kaufmann muß die Firma und den Ort seiner H. bei dem Gericht eintragen lassen, in dessen Bezirk die H. sich be findet. An dem Orte der Haupt- oder Zweigniederlassung ist für alle auf den Geschäftsbetrieb der H. bezüglichen Geschäfte ein Gerichtsstand (s. d.) begründet (§ 21 der Zivilprozeßordnung), ebenso gilt derselbe nach § 269 und 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Leistungs- oder Erfüllungsort. Die Firma haftet insofern an der H., als sie nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, veräußert werden kann. Dagegen kann die H. mit oder ohne Firma auf einen andern übergehen, ja die bisherige Firma darf sogar nur von dem Nachfolger weitergeführt werden, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben ihm die Erlaubnis hierzu geben. Gerät eine H. in Konkurs, so ist für das Konkursverfahren das Amtsgericht zuständig, bei dem der Gemeinschuldner seine H. hat (§ 71 der Konkursordnung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 736.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: