Hofrecht

[436] Hofrecht, im Mittelalter das sowohl in Ansehung der Rechtsverhältnisse des Gutsherrn zu seinen Dienstmannen und Grundholden als auch der letztern untereinander in Beziehung auf Dienst- und Gutsverhältnisse geltende Recht. Es umfaßte einmal das Dienstrecht, Dienstmannenrecht, d. h. das Recht der ritterlichen Dienstleute, Ministerialen (Beamten, s. Lehnswesen), und sodann das bäuerliche H., das für die unfreien oder hofhörigen Landleute (Liti, Leti, Laten, Lassen, Hörige) bestand. Die hauptsächlichste Quelle des Hofrechts bildeten die in den sogen. Hof gerichten (s. d.) aufgestellten Rechtsgrundsätze, Hof- oder Dorfsprachen genannt. Nicht zu verwechseln mit H. ist das Höferecht (s. d.), d. h. das bäuerliche Grund- und Anerbenrecht. Vgl. Jakob Grimm, Weistümer (Götting. 1840–78, 7 Bde.); Zöpfl, Altertümer des Deutschen Reichs und Rechts (Leipz. 1859–61, 3 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 436.
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