Interimswirtschaft

[886] Interimswirtschaft (Setzwirtschaft), die Bewirtschaftung eines Bauerngutes während der Minderjährigkeit des Anerben (s. Anerbenrecht) durch einen hierzu bestellten Dritten (Interimswirt) auf dessen eigne Rechnung und auf eine bestimmte Zeit (Mahljahre, Wohnjahre), die regelmäßig mit der Volljährigkeit des Anerben endigt. Für seine Aufwendungen hat der Interimswirt, gewöhnlich zugleich Vormund und Stiefvater des Minderjährigen, wenn er auch kein Vermögen in das Gut einbrachte, Anspruch auf Entschädigung (Zusicherung einer Leibzucht, einer Abfindung für seine Kinder, auch für die zugebrachten, und selbst ein bedingtes Erbrecht an dem Gute), wie er während der Mahljahre auch verpflichtet ist, das Gut in Bau und Besserung zu erhalten, die Lasten desselben zu tragen und Ersatz für den von ihm etwa verschuldeten Schaden zu leisten. Die I. kommt in Deutschland nur noch vereinzelt (in Waldeck, Braunschweig etc.) vor. Vgl. Runde, Abhandlungen der Rechtslehre von der I. (2. Aufl., Götting. 1832).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 886.
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