[720] Kassation (franz. Cassation), bei Urkunden und Handschriften das Zerreißen oder Ausstreichen, um deren Ungültigkeit äußerlich zu kennzeichnen; bei Beamten die Entlassung aus dem Dienste, die Entsetzung (s. Disziplinargewalt). Als Strafe für Offiziere und Militärbeamte ist die K. (Entlassung ohne Aussicht auf Wiederanstellung im Militär- oder sonstigen Staatsdienst) nur noch in Österreich vorgeschrieben (vgl. Degradation). Bei Entscheidungen und Bestimmungen versteht man unter K. deren Aufhebung wegen Verletzung wesentlicher Formen oder andrer Gesetzesverletzung; so können ein Privilegium, die Verhandlungen einer Behörde, ein gerichtliches Verfahren, ein Richterspruch kassiert, d. h. für unwirksam erklärt werden. Insbesondere spricht man von der K. eines gerichtlichen Urteils, wenn es von dem zuständigen Obergericht aus Rechtsgründen vernichtet wird. In Frankreich heißt der oberste Gerichtshof Kassationshof (s. folgenden Artikel), das Rechtsmittel, das zur K. führen soll, Kassationsrekurs. Auch in Österreich heißt der oberste Gerichtshof zugleich Kassationshof. In der Musik wurde K. (ital. cassazione) im 18. Jahrh. ein zur Ausführung im Freien, besonders als Abendmusik oder Ständchen, bestimmtes mehrsätziges Tonstück für mehrere Instrumente genannt (soviel wie Serenade und Divertimento).