[355] Kompromiß (lat.), im allgemeinen jede Übereinkunft zum Behuf der Beilegung eines Streites, im Rechtswesen namentlich der Schiedsvertrag (s. d.), durch den die Vereinbarung, nach der die Parteien die Entscheidung ihres Rechtsstreites Schiedsrichtern (Arbitri) übertragen (s. Schiedsrichter). Im parlamentarischen Leben bezeichnet man als K. zwischen Regierung und Ständen die dadurch herbeigeführte Verständigung, daß beide Teile ihre Forderungen teilweise fallen lassen. Ferner heißt K. bei Bischofs- und Prälatenwahlen das Verfahren, wobei die Wählenden ihr Wahlrecht für einen einzelnen Fall auf einen oder mehrere von ihnen (compromissarii) übertragen, die dann statt der übrigen die Wahl vollziehen. Über die als K. bezeichnete Verbindung des niederländischen Adels im November 1565 s. Niederlande (Geschichte).