[401] Konkurrenzklausel, eine private Vereinbarung zwischen Prinzipal und Handlungsgehilfen, durch die letztere für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränkt werden. Diese Klausel ist für den Gehilfen jedoch nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird, insbes. soll sie nicht zur wirtschaftlichen Vernichtung des Verpflichteten führen. Eine solche findet das Reichsgericht mit Recht darin, daß die Erlangung einer andern Stellung oder die Gründung einer selbständigen Existenz wesentlich erschwert wird. Jedoch ist eine unzulässige K. nicht in ihrem vollen Umfange, sondern eben nur insoweit unverbindlich, als sie sich als unbillig darstellt. Auf mehr als drei Jahre, von der Beendigung des Dienstverhältnisses an, darf sich die durch die K. geschaffene Beschränkung des Verpflichteten nicht erstrecken. Minderjährige können keine derartige Vereinbarung treffen, eine solche ist auch dann nichtig, wenn ihr gesetzlicher Vertreter (Vater, Vormund etc.) seine Zustimmung gegeben hat (§ 74 des Handelsgesetzbuches). Damit jedoch die K. nicht zu einer Ausnutzung der Handlungsgehilfen führt, bestimmt § 75, daß aus ihr keine Rechte hergeleitet werden können, falls der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses gibt, oder falls der Dienstherr ohne erheblichen, von dem Handlungsgehilfen verschuldeten Anlaß kündigt, es sei denn, daß er während der Dauer der K. den bisherigen Gehalt dem Gehilfen zu zahlen sich bereit erklärt. Die Verletzung der K. verpflichtet den Handlungsgehilfen zum Schadenersatz. Hat sich der Gehilfe für den Fall, daß er die Vereinbarung bricht, zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so kann der Prinzipal nur diese verlangen, nicht aber Ersatz des Schadens, der ihm durch den Bruch der Vereinbarung entsteht, noch auch Erfüllung der Vereinbarung verlangen. Die Vertragsstrafe muß im Verhältnis zu dem Interesse stehen, das der Prinzipal an der Vertragserfüllung hat, bei der Würdigung ihrer Zulässigkeit und Höhe sind jedoch die Interessen des Handlungsgehilfen und des Prinzipals nebeneinander in Berücksichtigung zu ziehen und nicht lediglich das Interesse des erstern. Durch Zahlung der Vertragsstrafe wird der Verpflichtete von der Beschränkung durch die K. frei. Auf die K. oder das Konkurrenzverbot zwischen selbständigen Kaufleuten, wie sie insonderheit bei Geschäftsverkäufen als Bedingungen des Kaufvertrags vorkommen, finden diese Vorschriften natürlich keine analoge Anwendung, vielmehr sind hier allgemeine Grundsätze, insonderheit die getroffenen Vereinbarungen maßgebend und entscheidend. Alle diese Vorschriften gelten auch für die Gewerbegehilfen, nur daß die Gültigkeit der K. nicht auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt ist, sondern das Gericht im Zweifel über dessen Gültigkeitsdauer zu entscheiden hat (Gewerbeordnung, § 133 f.).
Nicht zu verwechseln mit der K. ist das Konkurrenzverbot, d. h. die Bestimmung, daß der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung seines Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigne oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf (§ 60). Nicht dagegen ist ihm nach erfolgter Kündigung untersagt, Vorbereitungen für ein eignes Handelsgewerbe zu treffen. Ebensowenig ist ihm der Weiterbetrieb eines Handelsgewerbes verboten, das er bei seiner Anstellung mit Wissen seines Prinzipals bereits betrieben hat. Übertritt er jedoch dieses Konkurrenzverbot, so kann der Prinzipal entweder Schadenersatz fordern oder aber verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigne Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die bereits erhaltene oder noch zu erhaltende Vergütung hierfür abtrete. Diese Ansprüche des Prinzipals verjähren drei Monate nachdem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäfts erhalten, jedenfalls aber fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt (§ 61). Außerdem berechtigt den Prinzipal ein derartiges Vorgehen seines Handlungsgehilfen nach § 71, Ziff. 1, zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Im[401] gleichen Umfange gilt das Konkurrenzverbot für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 236 ff.) sowie für deren Stellvertreter, für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 161, Abs. 2). Bei der offenen Handelsgesellschaft trifft dies für die Gesellschafter nur bezüglich des Handelszweiges der Gesellschaft und für die persönlich haftenden Gesellschafter auch bezüglich der Teilnahme an einer gleichartigen Handelsgesellschaft zu (§ 112). Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien findet das Konkurrenzverbot nur auf die persönlich haftenden Gesellschafter bezüglich des Handelszweiges der Gesellschaft und bezüglich der Teilnahme an einer gleichartigen Handelsgesellschaft Anwendung (§ 326). Vgl. Reinshagen, Die K. des Handlungsgehilfen (Leipz 1903); Hartmann, Das gesetzliche Konkurrenzverbot für Handlungsgehilfen nach altem und neuem Recht (Berl. 1903); Tiedemann, Das gesetzliche Konkurrenzverbot und die K. der Handlungsgehilfen (Leipz. 1904).