[435] Konsularkonventionen (Konsularverträge) sind Verträge, die zwischen zwei Staaten bezüglich der Verhältnisse ihrer Konsuln geschlossen werden. Deutschland hat gegenwärtig solche K. abgeschlossen mit Brasilien, Dominica, Griechenland, Guatemala, Honduras, Italien, Japan, Nicaragua, den niederländischen Kolonien, Rußland, Serbien, Spanien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Außerdem hat Deutschland noch mit einer Reihe andrer Staaten Staatsverträge abgeschlossen, die neben andern Vereinbarungen auch konsularrechtliche Bestimmungen enthalten, was insbes. bei den meisten Handelsverträgen zutrifft. Vgl. Zorn, Konsulargesetzgebung des Deutschen Reiches (2. Aufl., Berl. 1901); König, Handbuch des deutschen Konsularwesens (6. Ausg., das. 1902).