[618] Kreditgefährdung liegt vor, wenn jemand durch wissentliche Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen den Kredit eines andern vorsätzlich und rechtswidrig gefährdet (Kreditverleumdung). Gegenstand der K. kann nicht nur eine Einzelperson, sondern jedes Subjekt sein, das Träger von Vermögensrechten ist, also eine Handelsgesellschaft, Stiftung, Verein, Gemeinde, Staat etc. Nach § 187 des Reichsstrafgesetzbuches steht hierauf Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und nach § 7 und 12 des unlautern Wettbewerbsgesetzes Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahr. Außerdem ist der entstandene Schaden zu ersetzen. Vgl. § 824 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 6 des unlautern Wettbewerbsgesetzes und den Artikel »Haftpflicht«, S. 609.