[321] Legalitätsprinzip, derjenige Grundsatz im Strafprozeß, wonach die staatliche Strafverfolgungsbehörde, die Staatsanwaltschaft, verpflichtet ist, sofern zureichende tatsächliche Anhaltepunkte für die Annahme eines begangenen Verbrechens vorliegen, dieses ohne weiteres strafrechtlich zu verfolgen. Den Gegensatz bildet das sogen. Opportunitätsprinzip (s. d.), das die Verfolgung einer strafbaren Handlung von dem Ermessen der Staatsanwaltschaft darüber abhängig macht, ob die Verfolgung im öffentlichen Interesse liege oder nicht. Hier also ist es nur die von ihm erkannte Zweckmäßigkeit (Opportunität), dort das Gesetz selbst (lex ipsa), was sie zum Einschreiten veranlaßt. Das L. ist als von wenigen Ausnahmen durchbrochene Regel des deutschen Strafverfahrens aufgestellt in § 152, Abs. 2 der Strafprozeßordnung., mr Kontrolle seiner Durchführung dient der § 170 ff. daselbst, wonach, wenn die Staatsanwaltschaft eine vom Verletzten beantragte Verfolgung ablehnt, der Antragsteller das Recht hat, eine Entscheidung, regelmäßig des Oberlandesgerichts, darüber herbeizuführen, ob nicht die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage gesetzlich verpflichtet sei. Beschließt dann das Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage, so muß nun die Staatsanwaltschaft diesen Beschluß durchführen. Im Grundbuchrecht versteht man unter L. den Grundsatz, daß der Grundbuchrichter bei Eintragungen zu prüfen hat, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der betreffenden Eintragung vorliegen. Eine weitgehende Einschränkung hat das L. durch das Konsensprinzip (vgl. Grundbücher, S. 448) gefunden.