[819] Militärhoheit (Militärgewalt, Jus armorum), die Befugnis des Staatsoberhauptes, von den Untertanen Kriegsdienste zu fordern und die zur Verteidigung des Landes und der staatlichen Interessen erforderlichen militärischen Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen. Im Deutschen Reich ist die M. oder Kontingentsherrlichkeit zwar den einzelnen Bundesstaaten verblieben, jedoch praktisch durch wesentliche Rechte des Kaisers als Bundesfeldherrn eingeschränkt. Nur das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwaltung unter der M. des Königs von Bayern; es tritt nur im Krieg, und zwar mit Beginn der Mobilmachung, unter den Oberbefehl des Kaisers. Im übrigen aber bildet die gesamte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, das im Krieg und im Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Die meisten Bundesstaaten haben außerdem mit der Krone Preußen noch besondere Militärkonventionen (s. d.) abgeschlossen, wodurch sich wenigstens die Kleinstaaten ihrer M. nahezu vollständig begeben haben. Die deutsche Kriegsmarine ist eine Einrichtung des Reiches selbst; sie untersteht dem Kaiser. Vgl. Gau, Die Kontingentsherrlichkeit nach deutschem Reichsrecht (Leipz. 1904).