[362] Nachrede, üble, Gefährdung der Ehre eines andern durch Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren, ihn herabwürdigenden Tatsachen ohne das Bewußtsein ihrer Unwahrheit (Reichsstrafgesetzbuch, § 186). Vgl. Kreditgefährdung und Beleidigung.