[219] Postgeldsendungen, im Sinne der Postordnung Sendungen mit Papier- oder barem Geld, also eine besondere Art der Briefe, Kästchen und Pakete mit Wertangabe. (Das Publikum versteht unter P. auch Postanweisungen [s. d.] sowie die unter Einschreiben [s. d.] ausgelieferten Sendungen.) Der Wert, dessen Betrag den gemeinen Wert nicht übersteigen soll, ist in Zahlen auf der Sendung, bei Paketen auch auf der Postpaketadresse (s. d.) anzugeben. Bis 3 kg schwere Gegenstände von geringem Wert können in angemessen verschnürtes Packpapier, Sendungen von bedeutenderm Werte (z. B. Seidenwaren) müssen in Wachsleinwand, Pappe, leinenüberzogene Kisten etc. verpackt werden. Zu Geldbriefen sind haltbare, aus einem Stück bestehende Umschläge ohne farbige Ränder zu verwenden. Zum Verschluß sind einander gleiche Siegelabdrücke aus Siegellack in solcher Zahl erforderlich, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Geldbriefen müssen die Abdrücke sämtliche Klappen des Umschlags fassen. Geldstücke, die in Briefen versandt werden, müssen, in Papier od. dgl. eingeschlagen, innerhalb des Briefes befestigt werden. P. bis zum Gewicht von 2 kg dürfen, sofern der Wert bei Papiergeld nicht 10,000 Mk. und bei barem Gelde nicht 1000 Mk. übersteigt, in Paketen von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem und versiegeltem Papier zur Post gegeben werden. Bei schwererem Gewicht und bei größern Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder oder in sichern Kisten oder Fässern bestehen. Nähte müssen hinreichend oft versiegelt sein. Die Art der Geldbeutel,-Säckchen,-Kisten und -Fässer und deren Verschluß ist in der Postordnung genau vorgeschrieben. Über aufgelieferte P. wird ein Posteinlieferungsschein erteilt, der die rechtliche Grundlage für den etwaigen Anspruch auf Ersatzleistung (s. d.) bildet. Vgl. Porto.