[222] Postnachnahme (franz. Remboursement, ital. Assegno), ein auf einer Postsendung erteilter und durch Angabe eines Geldbetrags vervollständigter Auftrag, die Sendung dem Empfänger nur gegen Entrichtung des Betrags auszuhändigen und den Betrag dem Absender zuzustellen. Der Ausdruck P. wird auch für die Nachnahmesendung und den Nachnahmebetrag gebraucht. Die P. unterscheidet sich von dem frühern Postvorschuß dadurch, daß bei letzterm der Postbeamte den Betrag schon bei der Annahme der Sendung auszahlen konnte. Auf welchen Sendungen P., z. B. auch auf Postkarten, zulässig ist, s. Porto. Der Absender hat die Sendung in der Aufschrift mit dem Vermerk: »Nachnahme von... Mk.... Pf.« zu versehen und seinen Namen mit Wohnungsangabe hinzuzufügen. Bei Paketen müssen diese Vermerke auch auf der Begleitadresse angebracht sein. Der bei der Aushändigung vom Empfänger eingezogene Betrag wird dem Absender durch Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag vom Empfänger nicht binnen spätestens 7 Tagen nach dem Eingang gezahlt, so wird die Sendung zurückgesandt. Bei Sendungen mit dem Vermerk: »Sofort zurück« ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Nach welchen außerdeutschen Ländern und unter welchen Bedingungen P. auf eingeschriebenen Briefen, Postpaketen und Postfrachtstücken zulässig ist, darüber erteilen die Postanstalten Auskunft. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der P. liegt darin, daß sie auch bei Versendung in die Ferne den Verkauf einer Ware gegen Barzahlung ermöglicht und dadurch das Kreditgeben einschränkt.