[227] Postvollmacht, eine schriftliche Erklärung, durch die der Empfänger einen Dritten zur Empfangnahme der an ibn zu bestellenden Postsendungen ermächtigt. In der Vollmacht, die zu beglaubigen und bei der betreffenden Bestellpostanstalt niederzulegen ist, müssen die Gattungen der Sendungen genau bezeichnet sein, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Formulare zu Vollmachten werden an den Postschaltern unentgeltlich verabfolgt. Zu der niedergelegten Vollmacht ist in Preußen der Vollmachtsstempel von 1 Mk. 50 Pf. zu verwenden. Die Beglaubigung der Unterschrift ist nur stempelpflichtig, wenn sie gerichtlich oder notariell erfolgt. Nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses steht dem Empfänger eine Zurückforderung der Urkunde nicht zu.