Postzwang

[228] Postzwang, Verpflichtung des Publikums, sich bei Reisen oder Versendung von Sachen der Posten des Staates oder des Reiches zu bedienen. Der P. bildet die notwendige Ergänzung des Postregals (s. d.). In Deutschland besteht der P. nur noch für versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe und für öfter als einmal wöchentlich erscheinende Zeitungen politischen Inhalts, die gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes befördert werden. Für die politischen Zeitungen erstreckt sich das Verbot nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes. Seit 1900 unterliegen auch verschlossene Ortsbriefe dem P., falls am Ursprungsort eine Postanstalt ist. Unverschlossene Briefe, die in verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, verschlossenen Paketen, die auf andre Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, die den Inhalt des Pakets betreffen. Gegen Bezahlung können postzwangspflichtige Gegenstände auch auf anderm Weg als durch die Post befördert werden, wenn die Beförderung durch besondere Boten oder Fuhren erfolgt und dieser Bote nur von einem Absender abgeschickt ist sowie dem P. unterliegende Gegenstände weder von andern mitnimmt, noch für andre zurückbringt. Verschlossene Ortsbriefe dürfen allgemein durch bezahlte Boten, nicht aber durch organisierte Privatpostanstalten befördert werden. Die Übertretung der Bestimmungen über den P. ist mit Strafen bedroht; vgl. Postübertretungen. Im übrigen Europa unterliegen heute im allgemeinen nur Briefpostgegenstände dem P.; sonstige Gegenstände sind postzwangspflichtig in Dänemak, nämlich geldwerte Gegenstände und gangbares Geld, beides jedoch nur, wenn es sich um verschlossene Sendungen handelt, ferner in der Schweiz: verschlossene Sendungen aller Art bis zum Gewichte von 5 kg. In Österreich-Ungarn, Dänemark, Schweden und der Schweiz sind nur verschlossene Briefe postzwangspflichtig, in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und den Niederlanden dagegen auch, wenn sie offen sind. Belgien, Italien, die Niederlande, Schweden und die Schweiz haben den P. auch für Postkarten eingeführt. Für Zeitungen besteht P. in Österreich-Ungarn und der Schweiz, andre Drucksachen müssen mit der Post versendet werden in Belgien, wenn sie die Adresse des Empfängers tragen, in Dänemark, wenn sie verschlossen sind, in Österreich und Ungarn, wenn beides der Fall ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 228.
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