Postübertretungen

[225] Postübertretungen (Postkontraventionen), Zuwiderhandlungen gegen Postgesetze, in Deutschland 1) Versendung von postzwangspflichtigen Briefen oder Zeitungen auf andre Weise als durch die Post (s. Postzwang). 2) Mißbräuchliche Anwendung einer von der Entrichtung des Portos befreienden Bezeichnung bei portopflichtigen Sendungen. 3) Benutzung von Postwertzeichen nach ihrer Entwertung zur Frankierung einer Sendung. 4) Mitgabe von Briefen oder andern Sachen an Postbeamte oder Postillione zur Umgehung der Portogefälle. 5) Uneingeschriebenes Reisen mit der Post in der Absicht, der Post das Personengeld zu entziehen. – Nach § 27 des Postgesetzes beträgt die Strafe das Vierfache des defraudierten Portos oder Personengeldes, mindestens[225] jedoch 3 Mark. Die Untersuchung und Bestrafung ist den Oberpostdirektionen übertragen. Den Angeschuldigten steht es indes frei, gegen die Strafbescheidung der Oberpostdirektionen die Berufung auf richterliche Entscheidung und den Rekurs an die oberste Postbehörde einzulegen. 1905 wurden 750 Personen wegen P. mit 27,431 Mk. bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 225-226.
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