Rechtskonsulent

[667] Rechtskonsulent, eine neuerlich gebräuchlich gewordene Bezeichnung für solche Personen, die sich, ohne Rechtsanwälte zu sein, berufsmäßig damit befassen, die Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt für andre zu erledigen. Soweit solche Personen das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, dürfen sie als Bevollmächtigte und Beistände nach § 157, Abs. 2, der Zivilprozeßordnung, der zu einer Zurückdrängung der sogen. Winkeladvokatur bestimmt war, vom Amtsgericht zurückgewiesen werden. Diese Vorschrift findet aber nach dem durch die sogen. Novelle beigefügten Absatz 4 des Paragraphen[667] keine Anwendung auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine Anordnung der Justizverwaltung gestattet worden ist. Dadurch wurde eine besondere Klasse von Rechtskonsulenten geschaffen, die bei den Amtsgerichten statt der Rechtsanwälte die Parteivertretung übernehmen. In manchen Gegenden, besonders wo früher die Rechtsanwälte vor den Amtsgerichten nicht auftraten, haben die Rechtskonsulenten, die sich früher auch wohl als Volksanwälte bezeichneten und in manchen Gegenden Rechtsagenten, Geschäftsagenten oder Geschäftsmänner genannt werden, eine erhebliche Bedeutung erlangt. Im Volksmunde werden sie wohl auch Winkeladvokaten genannt (vgl. Agent). Im Anwaltsprozeß (s. d.) ist für die Rechtskonsulenten kein Raum. Vgl. Prozeßbevollmächtigter.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 667-668.
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