[672] Rechtswohltat (lat. Beneficium juris), besondere Rechte, welche die Gesetze Personen gewisser Klassen oder jedem Berechtigten oder Verpflichteten einräumen. Während das römische und das gemeine Recht reich an Rechtswohltaten waren (vgl. Beneficium), hat das Bürgerliche Gesetzbuch hiermit ziemlich aufgeräumt, insonderheit sind die sogen. weiblichen Rechtswohltaten, beneficia muliebria, völlig verschwunden. R. der Kompetenz (Beneficium competentiae): Nach gemeinem Recht konnten gewisse Schuldner von ihren Gläubigern verlangen, daß sie ihnen so viel ließen, als sie zum notwendigen Lebensunterhalt (Kompetenz, Notbedarf) brauchten. Nach dem[672] deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 519) kann der Schenker die Erfüllung eines Schenkungsversprechens verweigern, bez. (nach § 528) die Herausgabe eines Geschenkes beanspruchen, falls er für sich und seine Angehörigen den standesmäßigen Unterhalt nicht mehr aufbringen kann. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Bestreitung des Unterhalts abwenden. In Österreich hat in einem solchen Falle der Beschenkte nur die gesetzlichen Zinsen des Geschenkswertes zu zahlen (§ 947 des allgemeinen österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches).