[243] Ruhestörung, ungebührliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch das Erregen von ruhestörendem Lärm, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Hast bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. Vgl. Unfug, grober.