Ruhestörung

[243] Ruhestörung, ungebührliche Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch das Erregen von ruhestörendem Lärm, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Hast bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. Vgl. Unfug, grober.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 243.
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