Schankgeräte

[693] Schankgeräte, beim Umfüllen und Ausschänken von Getränken benutzte Apparate, wie Hähne, Heber, Flaschenreinigungs-, Flaschenfüll- und Flaschenverkorkungsmaschinen, die Bierdruckapparate, Maßgefäße, irdene und gläserne Trinkgefäße aller Art, Gläserspülapparate, Bierwärmer etc. Für alle diese Geräte, soweit sie aus Zinkbleilegierungen hergestellt werden, gilt das für letztere erlassene Gesetz vom 25. Juni 1887, nach dem die Legierungen nicht mehr als 10 Proz. Blei enthalten dürfen. Die Wahl irdener oder gläserner Trinkgeräte für Bier ist abhängig vom Geschmack des Publikums, jedenfalls dürfen irdene Gefäße keine Glasur besitzen, die Blei enthält oder haarrissig wird, auch verdienen Gläser insofern den Vorzug, als ihre Sauberkeit leichter festzustellen ist. Verzierungen, in deren Vertiefungen sich leicht allerlei Unrat festsetzt, sind verwerflich. Man hat auch behauptet, daß Bier in Gläsern durch den Einfluß des Lichtes an Wert verliert, und daß deshalb irdene Deckelkrüge den Vorzug verdienen. Alle Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen etc.), die zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schankwirtschaften dienen, müssen geeicht werden (s. Eichen). Übertretungen des bezüglichen Gesetzes vom 20. Juli 1881 werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder mit Hast bis zu vier Wochen bestraft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 693.
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