Schiffahrtsabgaben

[768] Schiffahrtsabgaben, Abgaben, die in den Häfen und auf Wasserstraßen von Schiffen oder von deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne-, Schleusen-, Anker- und Hafengelder; die öffentlichen Gelder dieser Art gewähren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, § 754 dem Forderungsberechtigten die Rechte eines Schiffsgläubigers. Nach Art. 54 der deutschen Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen, dann auf solchen künstlichen, die Staatseigentum sind, der Betrag der S. die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Dabei sind die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zu behandeln; auch steht nur dem Reiche, nicht den Einzelstaaten das Recht zu, auf fremde Schiffe[768] oder deren Ladungen andre oder höhere S. (Differential-S.) zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind. Für die Binnenschiffahrt kommen hauptsächlich die S. bei den Kanälen in Betracht. Sie sind in Deutschland verschieden hoch; einheitlich geregelt unter Zugrundelegung der Zahl der Gütertonnen und der Wegelänge sind sie in Belgien durch Gesetz vom 1. Juni 1866 und in Frankreich durch Gesetze vom 21. Dez. 1879 und 19. Febr. 1880 (wo übrigens auf den staatlichen Wasserwegen [13 Proz. aller Wasserwege] die S. ganz aufgehoben sind). Die neuerliche Absicht Preußens, auf den natürlichen Wasserstraßen (Rhein, Elbe etc.) zur Deckung der für ihre Verbesserung gemachten Ausgaben Abgaben zu erheben, hat in der letzten Zeit einen lebhaften Streit hervorgerufen. Jedenfalls ist sie nur durchführbar nach Änderung des Artikels 54 der Reichsverfassung (worüber zurzeit mit den Bundesstaaten unterhandelt wird) und nach Neuregelung der Rheinschiffahrtsakte und des Elbzollvertrags. Vgl. Walther, S. auf den deutschen Strömen (Leipz. 1906); Peters, Schifffahrtsabgaben (Bd. 115 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik, das. 1906, 1. Teil); Best, Die Zulässigkeit von Fahrwassergeldern auf natürlichen Wasserstraßen (in der Zeitschrift »Das Recht«, 1906, S. 873 ff. u. S. 1241 ff.); Peters, Das Recht der Schiffahrtsabgaben (ebenda, S. 1033 ff. u. S. 1307 ff.); Meyer, Schiffahrtsabgaben (Tübing. 1907); Arndt, Schifffahrtsabgaben (Berl. 1907).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 768-769.
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