[42] Schriftsätze, vorbereitende, heißen im Zivilprozeß diejenigen Schriften, die vor der mündlichen Verhandlung unter den Parteien gewechselt werden, um sich gegenseitig auf das Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln in der mündlichen Verhandlung sowie auf die darin zu stellenden Anträge vorzubereiten. Der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze, der im Anwaltsprozeß (s. d.) vorgenommen werden soll, aber auch im Parteiprozeß (s. d.) erfolgen kann, geschieht außergerichtlich; doch haben die Parteien eine für das Prozeßgericht bestimmte Abschrift auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Einige v. S. bilden zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene Erscheinungsform gewisser wichtiger Prozeßhandlungen, z. B. des Beitrittes als Nebenintervenient, der Einlegung eines Rechtsmittels etc. Solche Schriftsätze sind teils vorbereitende, teils bestimmende Schriftsätze. Dies gilt auch von der Klageschrift. Sie ist bestimmender Schriftsatz, insofern die Klage regelmäßig nicht anders als durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben und ohne Zustimmung des Gegners nicht geändert werden kann (vgl. Klageänderung). In der zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegenden Einlassungsfrist (s. d.) werden die übrigen vorbereitenden Schriftsätze gewechselt. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 129134,253; ferner Alexander- Katz, Schriftsätze und Anwaltszwang (Erlang. 1883). Der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze darf nach dem in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 128) vorgeschriebenen Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens nur insoweit vom Gericht berücksichtigt werden, als er bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Das gilt nicht nach der österreichischen Zivilprozeßordnung. Nach dieser müssen aber (im Anwaltsprozeß) gewisse v. S. gewechselt werden. Insbesondere gilt dies von der Klagebeantwortung, auf Grund deren erst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird (vgl. § 176, 244 und 440.)
Meyers-1905: Vorbereitende Schriftsätze