Schuldvertrag

[61] Schuldvertrag, früher obligatorischer Vertrag genannt, ein auf Begründung eines Schuldverhältnisses (s. d.) gerichteter Vertrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat den S. in den § 305 mit 361 sowie Artikel 142 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 17 der Konkursordnung geregelt.[61] Ein solcher Vertrag ist nichtig, wenn er wider die guten Sitten (s. Gute Sitte) oder ein gesetzliches Verbot verstößt oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, wenn er den einen Teil verpflichten soll, sein künftiges Vermögen zu übertragen, bez. mit einem Nießbrauch (s. d.) zu belasten, wenn er endlich den Nachlaß eines noch lebenden Dritten betrifft, es sei denn, er sei unter künftigen gesetzlichen Erben geschlossen. In diesem Falle bedarf er gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Gleicher Beurkundung bedarf ein Vertrag, durch den das gegenwärtige Vermögen übertragen oder ein Nießbrauch daran bestellt werden soll. Ein Vertrag auf Übertragung von Grundeigentum bedarf entweder der Auslassung (s. d.) und Eintragung in das Grundbuch oder gerichtlicher, bez. notarieller oder landesgesetzlich bestimmter sonstiger amtlicher Beurkundung. Ist in einem S. die Leistung noch unbestimmt, oder soll sie durch einen Dritten bestimmt werden, so entscheidet billiges Ermessen. Ist die Gegenleistung nicht bestimmt, so entscheidet gleichfalls billiges Ermessen. Bei gegenseitigem S., d. h. wenn jeder der Vertragsteile zu einer Leistung verpflichtet ist (Leistung und Gegenleistung), z. B. bei Kauf die Hingabe der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises, muß regelmäßig nur Zug um Zug, d. h. hier Geld, hier Ware, erfüllt werden. Wird bei gegenseitigem S. die Leistung durch einen Zufall unmöglich, so braucht auch die Gegenpartei nicht zu leisten; wird sie durch einen Umstand unmöglich, den die leistungspflichtige Partei zu vertreten hat, oder kommt diese mit ihrer Leistung trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug (s. d.), so kann die Gegenpartei vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wer aus einem gegenseitigen S. vorzuleisten hat, kann, wenn nach dem Abschluß dieses Vertrags in den Vermögensverhältnissen des andern Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wenn ein zweiseitiger S. zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner oder von dem andern Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so kann der Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Gegenleistung von dem andern Teile verlangen; dieses Verlangen muß der Konkursverwalter sofort stellen, wenn ihn der andre Teil zu einer Erklärung hierüber auffordert. Vgl. Titze, Die Unmöglichkeit der Leistung (Leipz. 1900).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 61-62.
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