[258] Seekriegsrecht, Inbegriff der für die Führung eines Krieges zur See aufgestellten Rechtsnormen, durch welche die Verhältnisse der Kriegführenden untereinander und gegenüber den Neutralen geregelt werden. Von allen Materien des Völkerrechts ist das S. die rückständigste. Schuld daran trägt einzig und allein England, das sich bei jeder Gelegenheit gegen eine internationale Regelung des Seekriegsrechts ablehnend verhält. Da der russisch-japanische Krieg und die steigenden maritimen Interessen und Rüstungen aller Kulturmächte jahraus jahrein neue Streitfragen auf dem Gebiete des Seekriegsrechts auftauchen ließen, hat Japan zu Ende des russisch-japanischen Krieges bereits über eine Reihe von seekriegsrechtlichen Fragen Gutachten eingeholt, die auf der zweiten Haager Friedenskonferenz 1907 von den Mächten beraten und womöglich völkerverbindlich geregelt werden sollen. Augenblicklich bestehen seekriegsrechtliche Bestimmungen über Blockade (s. d.), Durchsuchungsrecht (s. d.), Anwendung der Genfer Konvention (s. d.), Kaperei (s. d.), Prisenrecht (s. Prise), Seekabel (s. Kabel) auf den Seekrieg; ziemliche Einigkeit besteht über Konterbande (s. d.). Vgl. auch Seerecht.