Kaperei

[585] Kaperei, ein Unternehmen von Privatpersonen unter der Autorität einer kriegführenden Macht, das darauf gerichtet ist, mittels besonders dazu ausgerüsteter Schiffe den feindlichen Seehandel zu schädigen und dem erlaubten Seehandelsbetrieb Neutraler entgegenzutreten. Die Schiffe, Kaper (corsaires, privateers, armateurs) genannt, werden zu den Seestreitkräften des betreffenden Landes gerechnet, das den Kaperbrief (lettre de marque, commission de guerre, engl. commission) ausgestellt hat. Ein Kaperbrief soll nur einer bestimmten Person und nur den Staatsangehörigen der kriegführenden Parteien erteilt werden. K. ohne Ermächtigung der kriegführenden Staaten wird als Seeraub (Piraterie) betrachtet, das gleiche gilt, wenn K. nach Ablauf oder Zurückziehung des Kaperbriefes oder nach Beendigung des Krieges noch weiter betrieben wird, wenn die Kaper mit ihrer Beute sich vor kein Prisengericht stellen, wenn sie von beiden kriegführenden Parteien Kaperbriefe annehmen, wenn der Heimatsstaat des Kapers K. verbietet, wenn der Kaperbrief von einem Prätenden ausgestellt ist, wenn die Kriegsgebräuche nicht beachtet, insbes. unter falscher Flagge gesegelt wird, wenn Kaperei im Flußgebiet des feindlichen Landes betrieben wird. Solange sich jedoch die Kaper an die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche halten und die in den Kaperbriefen enthaltenen Weisungen befolgen, werden sie als Teile der feindlichen Kriegsmacht betrachtet[585] und genießen den Schutz des Kriegsrechts. Mit Recht wurde seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. die Abschaffung der K. ernstlich angestrebt, zu einem greifbaren Ergebnis führte jedoch erst der Friedenskongreß von 1856, indem im Anschluß an denselben von den Bevollmächtigten der Kongreßmächte in dem ersten Satze der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856 der kurze und bündige Grundsatz aufgestellt wurde: Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft. Dieser Deklaration sind später (mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Spanien und Mexiko) sämtliche Kulturstaaten beigetreten, trotzdem haben aber auch im nordamerikanisch-spanischen Kriege die beiden kriegführenden Mächte auf die Ausstellung von Kaperbriefen verzichtet. Vgl. La Mache, La guerre de course dans le passé, dans le présent et dans l'avenir (Par. 1901); Perels, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart, S. 177 ff. (2. Aufl., Berl. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 585-586.
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