Selbsthilfeverkauf

[315] Selbsthilfeverkauf (Verkaufsselbsthilfe), das Recht des Verkäufers, wenn der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug ist, nach vorgängiger Androhung, die Ware öffentlich versteigern zu lassen oder, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler (s. Mäkler) oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person (Bürgerliches Gesetzbuch, § 383, Abs. 3) zum laufenden Preise zu bewirken (Handelsgesetzbuch, § 373, 374). Auch die Kursmäkler sind dazu befugt (Börsengesetz, § 34). Der vorgängigen Androhung bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, ebenso wenn die Androhung aus andern Gründen untunlich ist. Von dem vollzogenen S. hat der Verkäufer unverzüglich dem säumigen Käufer Nachricht zu geben. Durch das Recht zum S. werden die dem Verkäufer bei Annahmeverzug des Käufers zustehenden Befugnisse nicht berührt, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall gewährt (§ 271, 293–299, 300, 302, 326, 372–386, 433, 640). Vgl. auch Hinterlegung und Handelskauf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 315.
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