Souterrain

[628] Souterrain (franz., spr. ßuterräng, Untergeschoß), das zum Teil in den Erdboden versenkte Geschoß eines Hauses (s. Geschoß, S. 688), unterliegt, je nachdem es zu dauerndem Aufenthalte für Menschen bestimmte Räume (Wohnräume, Küchen, Waschküchen, Werkstätten etc.) enthält oder nicht, verschiedenen Bestimmungen der Baupolizeiordnungen. Nach der Bauordnung für Berlin (1897) muß ein S. mit Räumen erstgenannter Art mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein und darf nicht tiefer als 0,5 m unter dem Erdboden liegen. Das letztgenannte Maß darf auf 1 m erhöht werden, wenn vor der Front ein 1 m breiter und mit seiner Sohle 15 cm unter dem Souterrainfußboden liegender Lichtgraben vorhanden ist. Auch muß der Fußboden mindestens 0,4 m über höchstem Grundwasser liegen und wie die Umfassungswände gegen aufsteigende Feuchtigkeit und Erddünste geschützt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 628.
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