Statistische Gebühr

[868] Statistische Gebühr nennt man in Deutschland eine auch in Österreich-Ungarn, England, Italien und Frankreich erhobene Abgabe von den über die Grenze gehenden Waren, um die statistische Anschreibung auch für die zollfreien Waren zu sichern und die Kosten der Handelsstatistik (s. d.) zu decken. Durch die Gebühr soll namentlich bei den Zollbehörden ein finanzielles [868] Interesse an der Kontrolle der Handelsbewegung geweckt werden. Deshalb erfordert der Zweck der statistischen Gebühr auch nur, daß sie von den zollfrei ein- und ausgehenden Waren erhoben werde, da die zollpflichtigen Waren ohnehin statistisch genügend genau ausgezeichnet werden. Sie soll ihrer Idee nach nur die Kosten der Handelsstatistik decken; wo sie, wie in Frankreich, bedeutende Überschüsse abwirft (Ertrag ca. 7,5 Mill. Mk.), da nähert sie sich einem Zoll. In Deutschland ist eine s. G. durch Gesetz vom 20. Juli 1879 eingeführt worden. Danach sind bei den Zollämtern in den Grenzbezirken alle ein-, aus- und durchgehenden Waren anzumelden, im sogen. kleinen Grenzverkehr mündlich, sonst schriftlich unter Angabe der Menge, des Herkunfts- und Bestimmungslandes. Von der Anmeldepflicht sind nur befreit zollfreie Sendungen bis 250 g sowie Reisegerät u. dgl. Die s. G. wird nur von schriftlich anzumeldenden und nicht zollpflichtigen Waren erhoben und beträgt: 5 Pf. für je 500 kg verpackter oder 1000 kg unverpackter Waren sowie für je 5 Stück Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen; 10 Pf. für je 10,000 kg Steinkohlen, Getreide, Kartoffeln, Erze, Spinnstoffe und andre vom Bundesrat zu bestimmende Rohstoffe. Das Erträgnis der Gebühr ist für 1906/07 veranschlagt auf 1,187,000 Mk.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 868-869.
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