Treuhänder

[696] Treuhänder, Bezeichnung für eine Person, der »zu getreuen Händen« etwas übergeben, d. h. also anvertraut wird. In Deutschland wurde der T. eingeführt durch das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. Nach diesem (§ 29) wird ein solcher bei jeder Hypothekenbank durch die staatliche Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank bestellt. Seine Aufgabe ist, die Interessen der Pfandbriefgläubiger zu wahren. Er hat vor allem darüber zu wachen, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist, weshalb er jederzeit befugt ist, die Bücher und Schriften, der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen. Ohne seine Zustimmung kann keine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder Wertpapier in dem Register gelöscht werden. Die Urkunden über die in das Register eingetragenen Deckungsposten hat er mit der Bank unter gemeinsamem Verschluß zu verwahren; außerdem hat er alle für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen zu überwachen. Für seine Tätigkeit erhält er von der Hypothekenbank eine angemessene Vergütung. Wenn er absichtlich zum Nachteile der Pfandbriefgläubiger handelt, wird er wegen Untreue (§ 266 des Strafgesetzbuches) bestraft. Besonders ausgebildet ist das Institut der T. von alters her in England und neuerdings in Amerika (s. Trust). Vgl. auch Testamentsvollstrecker und Sala. Vgl. A. Schultze, T. im geltenden bürgerlichen Recht (Jena 1901); Gunz, Die rechtliche Natur des Treuhänders im Hypothekenbankgesetz (Berl. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 696.
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