Universitätsrichter

[928] Universitätsrichter, ein seit 1819 vielfach den Universitäten beigegebener Beamter mit richterlicher Qualifikation. Er ist Mitglied des akademischen Senats, hat den Rang eines ordentlichen Professors, soll aber weder akademischer Lehrer noch Privatdozent sein. Seine Aufgabe besteht in der Verwaltung der akademischen Disziplin, nachdem die früher sehr umfassende akademische Gerichtsbarkeit seit 1879 aufgehoben worden ist. Außerdem hat er dafür zu sorgen und ist auch dafür verantwortlich, daß die Verhandlungen und Beschlüsse des akademischen Senats nach Form und Inhalt im Einklang mit den bestehenden Gesetzen stehen. Aus diesem Grunde ist er bei allen Senatsverhandlungen beizuziehen und kann, falls ein Beschluß ihm gegen das Gesetz zu verstoßen scheint, seine diesbezüglichen Vorstellungen von dem Senat aber nicht beachtet werden, die betreffende Frage dem Ministerium zur Entscheidung vorlegen. Die Prozesse der Universität hat er nicht zu führen, wohl aber muß er die Prozeßführung durch den von der Universität gewählten Bevollmächtigten kontrollieren, wie er überhaupt in allen die Universität betreffenden Rechtsangelegenheiten dieser beratend zur Seite zu stehen hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 928.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: