[72] Vergiftung, s. Gift. In strafrechtlicher Hinsicht das Verbrechen desjenigen, der einem andern vorsätzlich, um dessen Gesundheit zu schädigen, ein Gift oder andre Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wird im deutschen Strafgesetzbuch (§ 229) mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedroht. Dabei werden als besonders strafbar die Fälle bezeichnet, in denen durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der (allerdings nicht beabsichtigte) Tod des Vergifteten herbeigeführt wurde. War die Absicht des Täters darauf gerichtet, den Vergifteten zu töten, so liegt Mord (Giftmord) oder doch der Versuch eines solchen vor. Als gemeingefährliches Verbrechen wird (§ 324) die V. von Brunnen und Wasserbehältern, die zum Gebrauch andrer dienen, oder von Gegenständen, die zum öffentlichen Verkauf oder Gebrauch bestimmt sind, sehr streng geahndet.