[609] Vergiftung, Tödtung oder Gesundheitsstörung durch Gift (s. d.), wegen der heimtückischen Gefährlichkeit als Verbrechen besonders strafbar. Die V. wird im Strafproceß erstellt durch die Beobachtungen beim Erkranken u. Sterben (Brechen, Convulsionen, Lähmung), durch die Erscheinungen an der Leiche (Flecken, Fäulniß, lederartiges Eintrocknen) und durch chemische Untersuchung des Ausgebrochenen, der Excremente, des Magens u. der Gedärme, in Verbindung mit den übrigen Schuldbeweisen. Die Wirkung der V. kann rechtzeitig oft noch aufgehoben werden durch ärztliche Mittel, welche das Gift aus dem Körper wegschaffen (Brechmittel) durch Umhüllen unwirksam machen (Oel, Milch, Eiweiß, Zucker, Honig) oder durch Gegen gifte neutralisiren (Säuren).