[257] Voraus, dasjenige, was jemand bei einer Teilung ohne Anrechnung vor den andern erhält. Der V. war in frühern Rechten besonders bei Erbteilungen üblich, indem die Töchter beim Tod ihrer Mutter alle Kleider, Schmuckgegenstände, kurz, was zum speziellen Gebrauch der Mutter in ihrer Eigenschaft als weibliches Wesen gehörte, ohne Anrechnung auf ihren Erbteil erhielten. Ebenso erhielt die Ehefrau bei Erbteilungen meist diese Gegenstände als V. Im bäuerlichen Erbrecht versteht man unter V. diejenige Summe oder Begünstigung, die der Übernehmer des elterlichen Anwesens ohne Anrechnung auf seinen Erbteil bei der Erbteilung zu erhalten pflegt.