Vormerkung

[260] Vormerkung, eine Eintragung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Erneuerung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. Sie ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig und erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder der Bewilligung des Betroffenen. Der Rang des Rechts, auf dessen Erneuerung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der V. Wem eine Einrede gegen die V. zusteht, der kann ihre Beseitigung verlangen. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 883 ff.; Biermann, Widerspruch und V. (Jena 1901); Othmer, Die rechtliche Wirkung der V. nach Reichsrecht (Bresl. 1902); Sekler, Die Lehre von der V. (Münch. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 260.
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