[707] Votum (lat.), 1) Versprechung irgend einer Sache, welche einem Gott für die Erhörung eines Bittgebetes gegeben ward, s. Gelübde. Daher Vota capillitĭa, V. natalitĭa, V. privāta, V. publĭca, s.u. Gelübde 2). Rechtlich verbindlich wird es erst, wenn die gelobte Sache bereits abgeliefert worden; 2) ein in einer gemeinschaftlich etwas berathenden od. überlegenden Versammlung abgegebenes Urtheil od. Willenserklärung, die Abgabe einer Stimme od. auch das Recht eine solche abzugeben. Nach ihren Folgen ist daher das V. mitentscheidend (V. decisīvum), od. blos gutachtlich (V. consultatīvum), od. es gibt bei Stimmengleichheit (Vota parĭa) den Ausschlag (Votum decisīvum in specĭe), welches außer einer mitentscheidenden Stimme meist dem Präsidenten einer Versammlung zusteht, der auch die Anfrage zur Abstimmung besorgt (Rogatio voti). Ein V. kann auch entweder durch bloßes Abstimmen (Votiren, Votation), od. mit Darlegung der es hervorrufenden Gründe abgelegt werden. Während bei den nach dem Collegialsystem eingerichteten Justiz- u. Verwaltungsbehörden allen Collegienmitgliedern eine mitentscheidende Stimme zusteht, haben dieselben bei bureaukratischer Verwaltung blos ein, auf Verlangen abzugebendes, berathendes V. Vertrauens- u. Mißtrauensvotum heißt eine von einer gesammten Körperschaft (Gemeindevertretung, Landtag) od. auch nur von einer größeren Versammlung nach erfolgter Abstimmung ausgesprochenes Urtheil, welches ausdrückt, daß man zu einer bestimmten Person Vertrauen od. Mißtrauen hege. Derartige Vota werden oft benutzt, um Minister od. Volksvertreter in ihren Stellungen zu stützen, od. dieselben zur Niederlegung ihres Amtes zu veranlassen. 3) Wunsch od. kurzes Gebet, welches der Prediger nach der kirchlichen Verdankung eines Geborenen od. Gestorbenen od. nach dem Aufgebot der Brautleute beifügt. In den neueren Agenden von Behrends, Keferstein, Dieffenbach etc. sind solche Vota beigegeben.