[45] Aboliren (v. lat.), abschaffen, vernichten; daher Abolition, 1) Abschaffung; so Abolition-Act of Slavery-Bill, Bestimmung des engl. Oberhauses vom 6. Febr. 1807, wo nach vom 1. Jan. 1808 der Sklavenhandel aufgehoben u. vom 1. Mai d. J. kein Fahrzeug dazu verwendet werden soll; 2) (Rechtsw.), die Niederschlagung eines Criminalprocesses vor Fällung des Erkenntnisses, entweder so, daß die Untersuchung gleich von vornherein gehemmt od. doch in ihrem Verlaufe eingestellt wird. Die A. ist eine Gattung der Begnadigung u. sie wird, für ganze Klassen von Verbrechern ertheilt, zur Amnestie (s.d.). Das Abolitionsrecht steht dem Landesherrn zu, doch haben manche Verfassungen das Recht zur A. für Ministeranklagen u. a. politische Processe beschränkt od. ganz aufgehoben (z.B. in Preußen), weil darin immer ein Eingriff in den Gang der Justiz liegt. Die Urkunde, durch welche die A. ertheilt wird, heißt Abolitionsbrief.