Alimentation

[321] Alimentation (v. lat.), Verabreichung dessen an Jemand, was derselbe braucht, um sein Leben zu erhalten; dazu gehört Nahrung, Kleidung u. für Krankheitsfälle Arznei; auch rechnet man dazu die Kosten für den gewöhnlichen Jugendunterricht, sogar Lehrgeld u. Studirkosten, so wie die Beerdigungskosten u. die Kosten für einen gerechten Proceß. Die Quantität u. Art der A. wird durch richterliches Ermessen bestimmt, entweder blos nach dem Bedürfnisse der zu alimentirenden (Alimenta na turalia, nothdürftiger Unterhalt), od. zugleich nach dem Vermögen der alimentirenden Person, mit Berücksichtigung der übrigen, bes. auch gegenseitigen Verhältnisse beider (Alimenta civilia, standesmäßiger Unterhalt). Jeder muß sich in der Regel selbst unterhalten, daher fällt die Verbindlichkeit Anderer dazu weg, wenn der zu Alimentirende selbst ausreichendes Vermögen od. ausreichenden Verdienst hat; dies gilt jedoch nicht rücksichtlich der Verbindlichkeit des Ehemannes zur Ernährung der Ehefrau, so lange beide nicht mindestens von Tisch u. Bette geschieden sind, auch hat der Ehemann seine geschiedene Ehefrau zu alimentiren, wenn dieselbe der unschuldige Theil ist. Gegenseitige Alimentationspflicht haben Eheleute u. Ascendenten (Vater, Mutter, Großeltern gegen Kinder u. Enkel) u. eheliche Descendenten (Kinder u. Enkel gegen Eltern) gegen einander, succesiv nach der Nähe des Grades, u. zwar was die Kinder anlangt, sowohl die ehelich geborenen, als die Adoptivkinder. Werden Kinder von ihren Eltern enterbt, so müssen die Eltern ihnen doch Alimente vermachen. Anders ist es bei den unehelichen Kindern; bei diesen beginnt übrigens die Alimentationsverbindlichkeit des Vaters auch von dem Augenblicke der Geburt an u. dauert, bis das Kind sich selbst ernähren kann, geht jedoch nicht ohne weiteres auf des Vaters Ascendenten über. Die A-spflicht der Mutter u. ihrer Eltern gegen ein uneheliches Kind besteht eben so, wie bei ehelichen Kindern. Streitig ist es, ob Geschwister gegen einander eine A-spflicht haben. Nicht immer anwendbar sind die vorerwähnten Grundsätze auf den Unterhalt nachgeborener fürstlicher u. gräflicher Personen (Apanage), deren Rechte gewöhnlich durch Hausverträge bestimmt sind. In allen Alimentationssachen findet ein summarisches Verfahren Statt. Es hat kein Vergleich über künftige A. Gültigkeit, ohne richterliche Genehmigung, wenn erstere aus einer letztwilligen (s. Alimentarii) od. gesetzlichen Verordnung herrühren. Nur über rückständige A., über A. aus einem Vertrag, u. wenn der Vergleich zum Vortheile des zu Alimentirenden gereicht, gilt derselbe, auch wenn er nicht gerichtlich bestätigt ist. Die Alimentenklage wird verschieden begründet, je nach der einschlagenden Verbindlichkeit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 321.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika